Schützenverein "Stoarösl" Waldram e.V.

Satzung


Schützenverein „Stoarösl„ e.V.
Wolfratshausen-Waldram

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen “Schützenverein ‘Stoarösl’ Waldram e.V.”
und hat seinen Sitz in 82515 Wolfratshausen-Waldram
Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege und Förderung
des sportlichen Schießens und durch die Abhaltung schießsportlicher
Veranstaltungen sowie durch die Wahrnehmung der sportlichen
Interessen seiner Mitglieder verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Ausnahmen: NachBeschluss des Vereinsausschusses
können Vereinstätigkeiten – vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten – entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen
Vertrags unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen
(insbesondere gemeinnützlichkeitsrechtlichen, einkommen – und
lohnsteuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen)
Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegung im
Zusammenhang mit der sog. “Ehrenamtspauschale” gemäß
derzeit §3 Nr. 26aEStG.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist
dem Bayerischen Sportschützen-Bund e.V. angeschlossen und anerkennt
als Mitglied dessen Satzung.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31.
Dezember. Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr
identisch.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die in geordneten
Verhältnissen lebt.

Das Ansuchen um Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich. Es wird
den Mitgliedern durch mindestens 14tägigen Aushang im Vereinsheim zur
Kenntnis gebracht.

Über die entgültige Aufnahme entscheidet, nach einer Probezeit von 6
Monaten, mit einfacher Stimmenmehrheit die Vorstandschaft. Ein
zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht
erneuert werden.

Bie Minderjährigen ist die Zustimmung des® gesetzlichen
Verteter(s) notwendig. (Beachtung: Sorgerecht der Elternteile)

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den schießsportlichen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen
des Vereins Gebrauch zu machen. Die Teilnahme an Schießen, gleich
welcher Art, hat stets unter Anleitung und Aufsicht eines erfahrenen
Schützen des Vereins zu erfolgen.

Die Mitglieder können Wünsche und Anträge, die der nächsten
Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung unterbreitet werden sollen,
an das Schützenmeisteramt richten. Sie haben Sitz und Stimme in den
Mitgliederversammlungen.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu
fördern, die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anord-
nungen zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes und die
im Interesse des Vereins gelegenen Empfehlungen zu respektieren
und den Jahresbeitrag rechtzeitig zu entrichten. Zu sportlichem
und fairem Verhalten beim Schießen ist jedes Mitglied in besonderer
Weise verpflichtet.

Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Die
Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Grund besonderer Verdienste um den
Verein erfolgt durch den Beschluss der Vorstandschaft.

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der
Teilnahme am Sportbetrieb oder durch die Benutzung der Übrigen
Vereinseinrichtungen oder durch Anordnung der Vereinsorgane
entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder
einer sonstigen Person, für der Verein nach den Vorschriften des
Zevilrechts einzustehen hat, Vorsatz ode vgrobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

Sie endet ferner, wenn der Jahresbeitrag nicht innerhalb von vier
Wochen nach Fälligkeit bezahlt ist.

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung oder per
Email bis spätestens 31. Dezember dem Vorstand gegenüber erfolgen.

Der Ausschluß erfolgt bei grober Verletzung der durch die Satzung
festgelegten Pflichten, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die
sportlichen Regeln.

Mitglieder, die das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigen,
können aus dem Verein ausgeschlossen werden, falls sie trotz
wiederholter Mahnung nicht davon ablassen.

Der Ausschluß kann auch bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen
eines ehrenrührigen Vergehens erfolgen. Er muß bei rechtskräftiger
Verurteilung wegen eines Verbrechens erfolgen.

Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand mit Zustimmung des
Vereinsausschusses. Stimmt der Ausschuß für den Ausschluß, so ist der
Vorstand an diese Entscheidung gebunden. Die Beschwerde des
ausgeschlossenen Mitgliedes an die nächste Mitgliederversammlung ist
zulässig. In beiden Instanzen ist das auszuschließende Mitglied vor
der Beschlußfassung zu hören.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet weder eine Rückzahlung von
Beiträgen noch sonstiger geldlicher Leistungen statt. Aus dem Verein
ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch
an den Verein und auf seine Einrichtungen.

§ 7 Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen
Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

In Ausnahmefällen kann die Vorstandschaft in sozialen Härtefällen
eine zeitlich befristete Beitragsfreiheit gewähren.

§ 8 Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand (Schützenmeisteramt),
2. der Ausschuß,
3. die Mitgliederversammlung.

Zu 1.:
Der gesetzliche Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2.
Vorsitzenden (1. und 2. Schützenmeister). Beide vertreten den Verein
einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird
bestimmt, daß der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur
bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen darf.

Der Vorstand im Sinne dieser Satzung (Schützenmeisteramt) besteht aus
dem 1. und dem 2. Vorsitzenden (1. und 2. Schützenmeister), dem
Schriftführer, dem Kassier, dem Gerätewart, dem Sportwart und dem
Jugendleiter.

Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in
der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer
von 3 Jahren gewählt.

In seinen Sitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmen-
mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
1. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse ist Protokoll
zu führen, das vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer
unterzeichnet wird.

Zu 2.:
Der Ausschuß setzt sich aus 3 bis 7 Mitgliedern zusammen, die durch
die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Die Wahl kann durch Zuruf
erfolgen.

Aufgabe des Ausschusses ist es, den Vorstand (Schützenmeisteramt) in
allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Der
Ausschuß wird durch den 1. Vorsitzenden (1. Schützenmeister) berufen
und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. In gemeinsamen Sitzungen
mit dem Vorstand (Schützenmeisteramt) haben die Ausschußmitglieder
gleiches Stimmrecht wie die Vorstandsmitglieder.

Über den Verlauf der Ausschußsitzungen und über gefaßte Beschlüsse
ist Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer
zu unterzeichnen ist.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende notwendige
personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

Zu 3.:
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen.
Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung
mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin berufen.

Die Tagesordnung enthält im allgemeinen folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Berichte des 1. Schützenmeisters über das ab-
gelaufene Geschäftsjahr, des Kassiers über die Jahresrechnung und
der Kassenprüfer.
2. Entlastung des Vorstandes.
3. Wahl der Vorstands- und Ausschußmitglieder und der Kassenprüfer
nach Ablauf der Wahlperiode.
4. Satzungsänderungen, soweit erforderlich.
5. Verschiedenes.

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet im übrigen über
Beschwerden, die
a) sich gegen die Geschäftsführung richten,
b) den Ausschluß eines Mitgliedes zum Gegenstand haben.

Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung können nur
berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Versammlung
beim Vorstand eingereicht wurden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß
berufen wurde und mindestens 1/5 der Mitglieder erschienen ist. Im
Falle der Beschlußunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung mit
der gleichen Tagesordnung innerhalb von 2 Wochen einzuberufen, die
dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig ist. Darauf ist bei der Berufung besonders hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit der
Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zu Satzungs-
änderungen ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich.

Über die Mitgliederversammlung und die gefaßten Beschlüsse ist
Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer
zu unterzeichnen ist.

Als Kassenprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung ein oder
zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3
Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund
der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen, hierüber schriftlich
Bericht zu erstatten und gegebenenfalls in der Mitgliederversammlung
die Entlastung des Kassiers zu beantragen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim
Schützenmeisteramt beantragt.

§ 9 Zeichnungsberechtigung gegenüber Geldinstituten

Gegenüber Geldinstituten sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende,
der Kassier und der Schriftführer zeichnungsberechtigt, und zwar
jeweils zwei gemeinsam.

§10 Auflösung des Vereins

Der Verein kann außer auf Grund gesetzlicher Bestimmung oder
behördlicher Anordnung nur durch Beschluß einer eigens hierzu ein-
berufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist
eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Entschließen sich mindestens 7 Mitglieder, den Verein weiterzuführen,
so kann der Verein nicht aufgelöst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Wolfratshausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemein-
nützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde in der ordentlichen und beschlußfähigen
Mitgliederversammlung vom 24. September 2017 beschlossen. Sie tritt
an die Stelle der bisherigen Satzung vom 07. November 1992.

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